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Onlinehandel im Ausland – Diese Vorgaben musst du als Shopbetreiber beachten

Im Onlinehandel (E-Commerce) gelten für den grenzüberschreitenden Versand besondere steuerlichen Richtlinien und Pflichten. Wenn du mit deinem Online-Shop also Waren ins (EU-)Ausland verkaufst, solltest du diese Vorgaben kennen und einhalten. Maximilian von hellotax erklärt, was du beim internationalen Onlinehandel beachten musst und was sich diesbezüglich in Zukunft ändert.

65 Milliarden Euro – das ist der 2018 erreichte Bruttoumsatz im Onlinehandel. Die Branche wächst und wächst und es ist kein Ende in Sicht. Vor allem die Entscheidung, national oder international zu verkaufen, kann oft über Erfolg und Misserfolg im Versandhandel entscheiden.

Natürlich heißt das nicht, dass im Ausland zu verkaufen prinzipiell immer die beste Lösung ist. Sondern es kommt auf die individuellen Gegebenheiten an. Eine Erweiterung des Absatzmarktes ist per se erstrebenswert, aber der grenzüberschreitende Versand ist auch mit einer Vielzahl von Pflichten und einzuhaltenden Richtlinien verbunden. 

Welche das sind, wie man sie meistert und was sich in Zukunft ändert, erfährst du in diesem Beitrag. Da vor allem die Umsatzsteuer das Leben eines Onlinehändlers erschweren kann, haben wir diesen Teilbereich besonders durchleuchtet. 

onlinehandel ausland x

Grenzüberschreitender Versandhandel

Wer sich für den Onlinehandel im Ausland entscheidet, der steht natürlich auch den verschiedenen Regelungen und Vorgaben der unterschiedlichen Länder gegenüber. Diese sind, zumindest innerhalb der Europäischen Union, oft ähnlich, aber eben nur oft.

Produktspezifische Voraussetzungen und Richtlinien gilt es hier zu beachten, um einen reibungslosen Handel ermöglichen zu können. Schließlich kann nicht in jedem Land alles auf dieselbe Art und Weise verkauft werden – zumindest nicht immer.

Hier ein Querschnitt der möglichen sich unterscheidenden Bereiche:

  • Sicherheitsvorgaben und -normen
  • Regulierungen und Verbote
  • Verpackungsrichtlinien (Recyclingvorschriften)
  • Gewährleistungspflicht
  • Kennzeichnungspflicht
  • Warenrücksendungsbestimmungen

Diese teils unterschiedlich geregelten Vorgaben sind je nach Land, Branche und Produkt individuell zu überprüfen und anzupassen. Das ist in der Regel relativ schnell erledigt und eine einmalige Berücksichtigung und Anpassung ist oft ausreichend.

Anders sieht es im steuerlichen Bereich aus. Hier gilt es fortwährend bestimmte Aspekte zu beachten und vor allem die Umsatzsteuer bereitet hier vielen Händlern Kopfzerbrechen.

Steuerliche Aufgaben für Onlinehändler im Ausland

Der Handel in Europa führt sowohl im Inland, als auch im EU-Ausland, zu verschiedenen steuerlichen Aufgaben. 

Ob Zollabgaben, das Erhalten einer neuen Steuernummer oder damit verbundene Nachweise: vor allem wenn du beginnst, grenzüberschreitend zu verkaufen, musst du dir über die Wichtigkeit der damit verbundenen Pflichten im Klaren sein. Wie auch über den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Neben der Einreichung verschiedener Berichte und Steuermeldungen, müssen auch eine korrekte Besteuerung und gültige USt.-Registrierungen in allen notwendigen Ländern sichergestellt werden. 

Bei Nichtbeachtung ist mit empfindlichen Strafgebühren und anderen Konsequenzen, wie z.B. dem Ausschluss von einer Verkaufsplattform, zu rechnen.

Umsatzsteuer: Wann registrieren?

Die Umsatzsteuer ist eine auf alle Dienstleistungen und Waren innerhalb der EU erhobene Verbrauchssteuer, die eine faire Handhabe auf europäischer Ebene ermöglichen soll. 

Andere Arten von Verbrauchssteuer sind:

  • die Tabaksteuer,
  • die Mineralölsteuer und
  • die Alkoholsteuer.

Grundsätzlich ist jedes in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme hiervon sind Firmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch neben.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch neben der bereits vorliegenden Steuernummer im Herkunftsland, zusätzlich in Ländern, in die oder aus denen verkauft wird, auch eine Umsatzsteuernummer beantragt werden.

Wann ist also eine Registrierung im Ausland erforderlich? Kurzgesagt spielen hier 

  1. die Lagerung der Waren und 
  2. die Erreichung der Lieferschwelle die ausschlaggebende Rolle.

Warenlagerung im Ausland

Die Lagerung im EU-Ausland führt zu einer Registrierungspflicht der Umsatzsteuer vor Ort. Hiervon sind vor allem Amazonhändler betroffen, die ihre Waren in bis zu 7 verschiedenen Ländern innerhalb des EWR lagern können.

Mit Fulfilment by Amazon (FBA) können Onlinehändler bei Amazon gegen entsprechende Gebühren die Lagerung und den Versand an den E-Commerce Giganten weitergeben. 

Wichtig: die Registrierung einer Umsatzsteuernummer im Ausland führt auch immer zu fortlaufenden administrativen Aufgaben.

Wenn in diesen Warenlagern dann gelagert wird (je nach gewähltem FBA Service), dann ist in jedem dieser Lagerländer eine Umsatzsteuerregistrierung zwingend erforderlich.

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Beispiel: Mit dem Central Europe Program bietet Amazon Onlinehändlern, die bereits in Deutschland lagern und von dort verkaufen oder damit beginnen möchten, die Möglichkeit, zusätzlich in Polen und in Tschechien zu lagern.

Das kann sich wegen der niedrigeren Fulfilment und Lagergebühren durchaus lohnen. Allerdings werden dann eben durch die dortige Lagerung neben der Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland auch USt.-Nummern in Polen und Tschechien obligatorisch.

Überschreiten der Lieferschwelle

Auch das Erreichen einer jährlichen Lieferschwelle für den Versandhandel kann zur Registrierungspflicht führen und eine Umsatzsteuernummer im Zielland zwingend erforderlich machen.

Dieser Grenzwert kann durch grenzüberschreitenden Versandhandel an den Endverbraucher innerhalb eines Kalenderjahres erreicht werden. Dabei hat jedes Land seine eigene Lieferschwelle. Meistens beträgt diese ca. 35.000 Euro.

Für das Erreichen dieser Lieferschwelle wird der Nettoumsatz in einem bestimmten Land betrachtet. Das gilt aber ausschließlich für B2C-Verkäufe, also Verkäufe an den Endkunden. Hier greift gemäß §3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Versandhandelsregelung, die besagt, dass Versendungen innerhalb des EWR im Land des Empfängers zu besteuern sind.

Verkäufe zwischen Unternehmen, also B2B (Business to Business), spielen für die Lieferschwelle hingegen keine Rolle und können getrost außer Acht gelassen werden.

Meldungen: Intrastat & Co

Die Intrahandelsstatistik der Europäische Union, kurz Intrastat, dient der Erfassung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten. Hier geht es aber nicht ausschließlich um gekaufte und verkaufte Waren, sondern es werden auch Waren, die aus einem anderen Grund verschoben wurden, in der Intrastat erfasst.

Wer muss diese Meldungen abgeben?

Jedes in der EU umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen, das Waren grenzübergreifend mit anderen EU-Ländern handelt, muss Intrastatmeldungen einreichen.

Wichtig: Welche und wie viele Informationen anzugeben sind, hängt vom Wert der Waren ab.

Befreiung von der Meldepflicht

Auch bei den Intrastat-Meldungen gibt es zu beachtende Schwellenwerte, ähnlich wie bei der Umsatzsteuerregistrierung. Auch die Funktionsweise ist prinzipiell dieselbe.

Unternehmen werden von der Meldepflicht befreit, wenn ihre Versendungen in andere EU-Länder den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Anderenfalls gilt die Meldepflicht.

Verfahren IDEV/IDES

IDEV steht für Internet-Datenerhebung im Verbund und ermöglicht es, Intrastat-Meldungen online auszuführen. IDES ist eine vom Statistischen Bundesamt angebotene, kostenlose Software, um offline Intrastat-Meldungen zu erstellen. Diese können dann im Nachhinein hochgeladen werden. 

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Zollbestimmungen für e-Commerce im Ausland

Zölle können beim Warenversand in ein Land außerhalb der EU anfallen. Das muss natürlich im Vorhinein abgeklärt werden und gegebenenfalls müssen Zoll-bedingte Zusatzkosten auch in die Preisgestaltung aufgenommen und klar ausgewiesen sein.

Mit dem MADB der Europäischen Union kann man herausfinden, welche Waren verzollt werden müssen und welche nicht.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer ist eine Kennnummer, die dem Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung dient.

Da diese Nummer in ganz Europa Anwendung findet, kann damit eine effizientere Datenerhebung durchgeführt werden. Dies sorgt nicht nur für mehr Sicherheit, denn diese Daten werden auch für statistische Zwecke verwendet.

Damit soll die Zollabfertigung zwischen EU-Mitgliedsstaaten vereinfacht werden. So ist die EORI-Nummer in einer Vielzahl von Dokumenten anzugeben, vor allem wenn es um Korrespondenz mit den Behörden geht. Nach der Registrierung sollte es maximal 3 Tage dauern bis die EORI Nummer in deinem Email Postfach landet.

Die Nummer selbst besteht aus 17 Zeichen, wobei die ersten beiden Zeichen in den meisten Fällen für den Ländercode stehen.

Wichtig: Privatpersonen benötigen keine EORI-Nummer

Internationaler Onlinehandel: B2B vs. B2C

Auch wenn alle EU-Unternehmen prinzipiell eine USt.-Nr. besitzen müssen, ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer nicht immer zwangsweise Anwendung findet. Neben dem Ausschluss durch die Kleinunternehmerregelung ist prinzipiell anzumerken, dass Ort und Art des Kunden ausschlaggebend sind.

Das bedeutet: Es kommt auf das jeweilige Import- und Exportland sowie auf die Art des Geschäftspartners – ob es sich also um ein anderes Unternehmen oder um eine Privatperson handelt – an.

Zur Veranschaulichung nun mögliche Szenarien und wie sich diese auf die Umsatzsteuer und die Lieferschwellen und die damit verbundene Meldepflicht auswirken.

Warenlieferung innerhalb der EU: B2B

Wenn ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb der EU verkauft, wird gemäß geltendem Recht im jeweiligen Bestimmungsland besteuert. Es kann daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt werden. 

Der Kunde, das Unternehmen im Zielland, muss dann die Umsatzsteuer selbst abführen, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Deshalb ist es auch so wichtig, die Umsatzsteuernummer auf der Rechnung anzugeben.

Warenlieferungen innerhalb der EU: B2C

Bei B2C-Verkäufen zwischen Mitgliedsstaaten der EU werden in der sogenannten Versandhandelsregelung alle innergemeinschaftlichen Lieferungen geregelt.

Die Versandhandelsregelung ist Teil der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung und bewirkt, dass Sendung an Privatpersonen innerhalb der EU im Land des Empfängers zu besteuern sind, solange bzgl. der innergemeinschaftlichen Lieferungen ein bestimmter Grenzwert nicht überschritte wurde.

Insgesamt hängt die Steuerbarkeit im Inland also auch von der jeweiligen Lieferschwelle im Bestimmungsland ab. Wird diese innerhalb eines Kalenderjahres überschritten, ändert sich die Steuerbarkeit – allerdings nur wenn es sich gemäß §3c Abs.3 UStAE auch wirklich um eine innergemeinschaftliche Verbringung handelt.

Wichtig

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen in Umsatzsteuererklärungen und vierteljährlich in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.

Warenlieferungen in Nicht-EU-Länder

Last but not least: der Verkauf von der EU in Nicht-EU-Länder.

Onlinehändler, die an Nicht-EU-Staaten verkaufen, können ihre Rechnungen grundsätzlich ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber in der Rechnung auf die Umsatzsteuerfreiheit hingewiesen werden.

Wichtig: Als Händler musst du nachweisen, dass die Ware im Nicht-EU-Ausland angekommen ist.

Die anfallenden Steuern, sowie Kosten für die Zollabwicklung, sind vom Kunden selbst im eigenen Land zu begleichen. 

Änderungen und Quick Fixes 2020

Da sich die Steueraufgaben für Onlinehändler regelmäßig ändern, und das Nichtbeachten zu ernsthaften Problemen führen kann, hier schon einmal eine kleine Vorschau in das kommende Jahr. Was ändert sich und welche Maßnahmen müssen im Ausland verkaufende Händler ergreifen?

Woran wird gearbeitet?

Die Europäische Kommission möchte Hürden für E-Commerce-Händler abbauen, damit die Verbraucher vollen Zugang zu allen Waren und Dienstleistungen erhalten, die von Unternehmen in der EU online angeboten werden. Dazu gehören:

  • die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive) und neue, bereits geltende Vorschriften für grenzüberschreitende Paketdienste;
  • neue Regeln, um ungerechtfertigtes Geo-Blocking zu unterbinden;
  • überarbeitete Verbraucherschutzbestimmungen, die 2020 in Kraft treten werden;
  • neue Umsatzsteuerregelungen für den Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die 2021 in Kraft treten werden.

Die Beseitigung unbegründeter grenzüberschreitender Barrieren, die Erleichterung kostengünstiger grenzüberschreitender Paketlieferungen, der Schutz der Kundenrechte und die Förderung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Online-Inhalten sind Eckpfeiler der digitalen Binnenmarktstrategie. 

Genauere Informationen zum Thema Quick Fixes findet ihr in diesem Beitrag.

Fazit für den Onlinehandel im Ausland

Händler, die ihre Waren nicht nur in einem Land verkaufen möchten, sollten sich zunächst über Pflichten, Anforderungen und den administrativen Aufwand informieren. Natürlich ist das Erschließen neuer Märkte immer eine lukrative Option, führt aber eben auch zu verschiedensten Aufgaben, vor allem im Bereich der Umsatzsteuer.

Es sind viele verschiedene Prozesse und Herausforderungen zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die wenigsten Regelungen landesübergreifend identisch sind. So werden beispielsweise zu beachtende Werte und Beträge sowie erforderliche Unterlagen oft in jedem Land ein wenig anders gehandhabt.

Die Wahl eines verlässlichen Dienstleisters und die Verwendung bestimmter Tools kann deinen gesamten Arbeitsaufwand reduzieren und ist daher unbedingt zu empfehlen.

Denn langfristig ist der Handel im Ausland für Shopbetreiber mit einer Flut von Aufgaben verknüpft. Wer jedoch die richtigen Partner findet und seine Prozesse weitgehend automatisieren kann, der ist nicht nur für alle Eventualitäten gerüstet – es bleibt auch mehr Zeit für das, was wirklich wichtig ist.

Bilder: rupixen | unsplash, hellotax

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